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4. August 2022 | Redaktionsteam | merkur-start up

Entspannt in die Workation: Was gilt steuerlich und rechtlich beim mobilen Arbeiten?

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Für Selbständige, Freiberufler und auch Angestellte scheint es ein neues Urlaubsmodell zu geben, das immer mehr Zuspruch erfährt. Die Rede ist von der Workation, also eine Kombination aus Work und Vacation. Doch neben den Vorteilen und möglichen Nachteilen, die wir hier auf dem Karriere-Blog schon näher beleuchtet haben, gibt es auch ein paar Rahmenbedingungen, die Sie wissen sollten. Denn je nach Arbeit und Form Ihrer Erwerbstätigkeit, sind unterschiedliche Dinge wichtig. Sie fragen sich, was gilt steuerlich und rechtlich beim mobilen Arbeiten? Wir verraten Ihnen, was wichtig ist, wenn auch Sie über eine Workation anstatt des klassischen Urlaubs nachdenken:

Das Recht auf Workation – Anspruch oder Wunsch?

Als Freiberufler und Selbständige haben Sie hier klar einen Vorteil, denn Sie sind Ihr eigener Vorgesetzter. Damit müssen Sie letztendlich von keiner höheren Stelle die Erlaubnis oder Genehmigung für eine Workation erhalten. Sie entscheiden selbst, ob Sie dieses Urlaubsmodell nutzen wollen und zu welchen Konditionen. Das bedeutet, Sie entscheiden, wie lange Sie die Workation machen wollen, wo es hingehen soll und wie Sie dort arbeiten. Im Angestelltenverhältnis sieht das natürlich ganz anders aus, denn da haben noch ein paar mehr mitzureden. Zum einen kann es sein, dass das Unternehmen generell solch ein Modell nicht befürwortet. Dann ist an dieser Stelle bereits Schluss mit dem Traum vom Arbeiten am Strand. Darüber hinaus entscheidet aber letztendlich auch Ihr direkt Vorgesetzter darüber, ob eine Workation möglich ist und in welcher Form. Wohlwollen und fest vereinbarte Konditionen helfen hier mit Sicherheit, um den Wunsch der Workation erfüllt zu bekommen.

Workation als Angestellter: Was muss ich beachten?

In einem Angestelltenverhältnis ist die Genehmigung einer Workation natürlich eine Besonderheit. Rechtlich gesehen, gibt es auch keinen Anspruch auf Home Office. Daher fängt hier die Vorbereitung letztendlich schon an, denn Ihre Arbeit sollte selbstverständlich auch von Zuhause ausführbar sein. Andernfalls gelingt es schlichtweg nicht, Ihre Arbeit von anderen Orten durchzuführen. Mobiles Arbeiten ist somit eine Voraussetzung, damit es gelingt. Grundsätzlich gilt aber für kürzere Aufenthalte im Ausland, sogenannte vorübergehende Auslandsaufenthalte, dass das deutsche Arbeitsrecht weiter greift. Auch steuerrechtlich gibt es dabei keine Einschränkungen oder Anpassungen, wenn Sie eben nur für kurze Zeit Ihre Arbeitstätigkeit vom Ausland aus durchführen und Ihr Wohnsitz in Deutschland weiterhin besteht.

Arbeiten aus dem ausländischen Home Office als Sonderfall

Sollten Sie allerdings über einen längeren Zeitraum aus dem Home Office arbeiten wollen (auch in einem anderen Land), dann greift die 182-Tage-Grenze. Ab dann gelten andere Rahmenbedingungen. Wenn Sie also länger als 182 Tage aus dem Ausland arbeiten wollen – auf das ganze Jahr mit 356 Tagen gesehen – dann greift das dortige Steuerrecht. Für die Besteuerung verhält es sich nämlich so, dass das Steuerrecht des Landes greift, von dem aus die Einkünfte erzielt werden. Also wenn Sie bspw. mehr als 182 Tage in Portugal sind und von dort aus arbeiten, dann werden Ihren Einkünfte nach portugiesischem Steuerrecht besteuert. Für den Arbeitgeber kommt eventuell sogar hinzu, dass ggf. die Notwendigkeit besteht, eine Betriebsstätte vor Ort anzugeben, die dann Ihrem Home Office entspricht. Ihr Arbeitgeber muss dann auch in diesem Land ebenfalls Steuern bezahlen. Für diesen Fall gibt es mögliche sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), bilaterale Steuerabkommen zwischen Deutschland und dem entsprechenden Land, die dann die Konditionen festlegen.

Workation von der Arbeitstätigkeit aus dem Home Office abgegrenzt

Für die Workation greifen aber nochmals andere Regeln, denn alles was die 4-Wochen-Marke überschreitet, erfordert neue arbeitsrechtliche Schritte. Handelt es sich um ein EU-Land, ein Land des EWR oder die Schweiz ist das Arbeiten für EU-Bürger aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes generell möglich. Jedoch greifen arbeitsrechtliche Anforderungen des jeweiligen Landes. Das betreffen Arbeitszeit- und Pausenregelungen, Vergütungsvorschriften etc. Bei Drittländern, die der EU eben nicht angehören, gilt es zudem zu prüfen, ob eine Aufenthaltsgenehmigung sowie eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Was die Sozialversicherung anbelangt und Drittländer betrifft, sollten Sie frühzeitig Kontakt zum Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) aufnehmen und hier Details entsprechend klären. Die Lohnsteuerpflicht bleibt aber im Regelfall in Deutschland bestehen.

Workation als Freiberufler: Was muss ich dabei beachten?

Für Freiberufler und Selbständige gelten letztendlich ähnliche Regeln, nur dass Sie keinem Arbeitgeber weisungsgebunden sind. Daher sind auch die steuerrechtlichen Gegebenheiten ähnlich. Als Freiberufler haben Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt vor Ort angemeldet und sind daher auch verpflichtet dort die Steuern abzuführen. Auch in diesem Fall greift die Regelung, dass Sie die meiste Zeit des Jahres in Deutschland arbeiten sollten, um weiter steuerrechtlich an Deutschland gebunden zu sein. Sollten Sie mehr als die bereits erwähnten 182 Tage aus dem Ausland im Rahmen Ihrer Workation arbeiten, dann greift das Steuerrecht des jeweiligen Landes, in dem Sie die meiste Zeit verbracht und gearbeitet haben. Auch bei der Sozialversicherungspflicht gelten die gleichen Bedingungen. Diese richten sich im EU-Ausland, im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz trotzdem nach deutschen Gegebenheiten. Für Drittländer gelten auch hier die Auskunftsstellen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen oder der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Darüber hinaus können auch Aufenthaltsgenehmigungen und Arbeitsvisa erforderlich sein, wenn Sie Ihre Workation in Drittländern verbringen wollen.

Fazit: Ähnliche Workation-Regeln für Arbeitnehmer und Freiberufler

Vorbereitung und Kenntnisse über die Bedingungen im geplanten Urlaubsland sind wichtig. Auf diese Weise umgehen Sie Fehler und betreten keine rechtliche Grauzonen. Die geltenden Bestimmungen unterscheiden sich bei Angestellten nur wenig im Vergleich zu Selbständigen und Freiberuflern. Einzig und allein der Arbeitgeber hat bei einer Workation mehr Mitspracherecht und ist ggf. an weitere Regelungen und Gesetze gebunden. Für Arbeitnehmer ist wichtig zu unterscheiden, ob diese aus dem Home Office arbeiten oder Bestimmungen zum mobilen Arbeiten greifen, denn letztere greifen auch für die Workation. Für Freiberufler betrifft es nur arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Diese variieren je nach Dauer der Workation und des Aufenthaltes im Ausland. Mehr zur Gründung und dem Arbeiten im Ausland hat unser Coach und Berater Marcus Sperlich einmal im Interview verdeutlicht. Dort finden Sie weitere Informationen zu dieser besonderen Arbeitssituation.

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