Gründen als Freiberufler
Wollen, können, sollen Sie Unternehmer/In werden? Unser Angebot an Infoveranstaltungen, Tagesworkshops, Gründerseminaren und Gründertest – hier klären wir alle Fragen rund um Ihre Gründung.
Freie Berufe
In Deutschland gilt als Freiberufler, wer nicht gewerblich tätig ist, sondern aufgrund seiner besonderen fachlichen Qualifikation oder einer schöpferischen Begabung bestimmte hochwertige Dienstleistungen in eigener Verantwortung erbringt – soweit eine zutreffende Definition. Die exakte Abgrenzung für Freie Berufe nimmt § 18 Einkommenssteuergesetz vor – in Deutschland ist es Sache des Finanzamtes, zu entscheiden, wer freiberuflich und wer gewerblich tätig ist.
Nach dem Katalog – daher auch die Bezeichnung Katalogberufe – im EStG fallen damit die folgenden Berufsgruppen unter die freien Berufe:
Alle niedergelassenen Ärzte und Tierärzte, aber auch freiberuflich Tätige anderer Heilberufe, wie Hebammen, Psychologen, Physiotherapeuten, Heilmasseure und Heilpraktiker.
Daneben alle Ingenieure, Architekten und Chemiker, sofern sie selbständig und eigenverantwortlich arbeiten, alle niedergelassenen Rechtsanwälte und Notare, auf eigene Verantwortung tätige Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Unternehmensberater. Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Lehrer und Erzieher, sowie Schriftsteller und Künstler reiht das Einkommenssteuergesetz , so wie Lotsen, ebenfalls in die freien Berufe ein. Alle eigenverantwortlichen Berufstätigkeiten, die den Katalogberufen annähernd gleich sind, können ebenfalls als freie Berufe definiert werden, wie das etwa beim Designer, beim Sozialpädagogen und für selbständige Choreografen der Fall ist.
Gerade bei der Gründung gibt es für Existenzgründer und Selbständige in den freien Berufen einige wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu gewerblichen Gründungen, auf die geachtet werden muss. Auch in der Ausübung der Tätigkeit, die zwar in der Regel unternehmerisch orientiert aber rechtlich gesehen nicht gewerblich ist, gelten für Freie Berufe einige Unterschiede.
Vorteil: Wegfall der Gewerbesteuerpflicht
Für Freie Berufe gibt es keine Gewerbesteuerpflicht, da sie kein Gewerbe ausüben. Hier hat die Ausübung eines freien Berufes für Existenzgründer und Selbständige einen wesentlichen Vorteil. In seltenen Fällen kommt es allerdings manchmal zu Unklarheiten bei der Zuordnung, wenn im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit noch eine eigentlich gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, vor allem dann, wenn weisungsgebunden eine kreative Leistung gefordert wird, wie etwa beim Programmierer. Je nach Entscheidung des Bundesfinanzhofes wird bei neu entstandenen Berufen dabei eine Zuordnung zu den Katalogberufen oder eine gewerbliche Tätigkeit festgestellt, die dann gewerbesteuerpflichtig ist.
Oft wesentlich vereinfachte Gründung
Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, muss das in Deutschland lediglich dem Wohnsitzfinanzamt spätestens einen Monat danach mitteilen. Die steuerliche Einordnung durch das Finanzamt erfolgt dann mittels eines einfachen Fragebogens. In unklaren Fällen in Bezug auf das Berufsbild wird zunächst entschieden, ob es sich um eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit beim Existenzgründer handelt – je nach Entscheidung ändert sich dann die Art des weiteren Antragsverfahrens. Die aus dem Fragebogen hevorgehenden Daten haben auch einen Einfluss auf die Einkommenssteuerbelastung, die für Freie Berufe und Gewerbe unterschiedlich berechnet werden. Zur Einstufung werden bei Freiberuflern auch die Umsatz- und Gewinnerwartungen aus dem Fragebogen herangezogen.
Die Anmeldung bei den Krankenkasse und zuständiger Berufsgenossenschaft kann nach erfolgter Anmeldung und Genehmigung durch das Finanzamt erfolgen. Manche Freien Berufe unterliegen der Umsatzsteuerpflicht, bei anderen besteht die Wahl zwischen bestimmten Gewinnermittlungsverfahren für Existenzgründer und Selbständige. In der Regel gibt es für einzelne Berufsgruppen besondere Krankenkassen, wie etwa die Künstlersozialkasse, die in der Regel besondere Tarife für Angehörige der Freien Berufe haben. In der Altersvorsorge und bei der Risikovorsorge gilt meist ähnliches.
Pflichtmitgliedschaft oder Antrag bei der Kammer
Für Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte Steuerberater und Architekten sowie für Ingenieure besteht in Deutschland eine Pflichtmitgliedschaft bei der jeweiligen zuständigen Kammer – alle anderen Freiberufler müssen bei der zuständigen Kammer erst einen Antrag stellen. Die wirtschaftspolitische Interessensvertretung für Freie Berufe ist der BFB – der Bundesverband der Freien Berufe, an den sich Existenzgründer und Selbständige wenden können.
Nachweis der Befähigung
Da zur Ausübung eines Freien Berufes teilweise besondere Befähigungen oder absolvierte Ausbildungen nötig sind, müssen manche Freiberufler bei der Anmeldung auch einen Nachweis über ihre Ausbildung erbringen – je nach Berufsart wird das unterschiedlich gehandhabt. Der Nachweis der entsprechenden Ausbildung ist für Existenzgründer und Selbständige verpflichtend für die Ausübung des Berufs.
Teilweise existieren bindende Gebühren- und Honorarordnungen für Freie Berufe
Auch für Existenzgründer gelten die Gebühren- und Honorarordnungen, die manche Freie Berufe für Selbständige verpflichtend machen – darüber hinaus gelten in manchen Bereichen auch zusätzlich noch die sogenannten Verdingungsordnungen, wie etwa die Verdingungsordnung für Bauleistung (VO/A) oder die Verdingungsordnung für Wettbewerbe.
In manchen Bereichen gibt es teilweise auch Niederlassungsbeschränkungen für bestimmte Freie Berufe, die, ebenso wie die Gebührenordnungen – von den Kammern und den Berufsverbänden für einzelne Freie Berufe geregelt werden.
Werbebeschränkungen für die Freien Berufe
Jeder Existenzgründer und Selbständige in den Freien Berufen unterliegt den gesetzlich geltenden Werbebeschränkungen: im großen und ganzen läuft die gesetzliche Regelung darauf hinaus, dass keine kommerzielle Werbung wie etwa im Dienstleistungssektor üblich betrieben werden darf. Das heißt, mit Preisen, werblichen Versprechungen oder marktschreierischen Anzeigen darf nicht geworben werden. Um die Einhaltung kümmern sich die jeweils zuständigen Kammern, die bei Zuwiderhandlungen auch Sanktionen verhängen können und dürfen.
Personen- und Kapitalgesellschaften in den Freien Berufen
Ein Zusammenschluss von mehreren freiberuflich Tätigen erfolgt in der Regel über eine Partnerschaftsgesellschaft, mit einem formlosen Partnerschaftsvertrag und einer Eintragung in das Partnerschaftsregister. Beide Partner haften zur ungeteilten Hand für alle Verbindlichkeiten aus der Partnerschaftsgesellschaft, die aber keine Rechtspersönlichkeit beinhaltet, und unter ihrem Namen nur sehr eingeschränkt Geschäfte tätigen kann. Von ihrer Struktur her entspricht sie im Wesentlichen der GbR, der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Die Gewinnverteilung kann entweder nach Köpfen erfolgen, oder im Partnerschaftsvertrag entsprechend geregelt sein. Für Geschäftsführung und Vertretungsmacht gilt dasselbe.
Rechtsanwälten steht seit einigen Jahren auch die GmbH als Rechtsform für Zusammenschlüsse offen. Die sogenannte „kleine Aktiengesellschaft“ bietet ebenfalls eine – wenn auch nur selten genutzte Möglichkeit für Zusammenschlüsse von Freiberuflern.
Besondere Voraussetzungen beim Marketing für Freiberufler
Existenzgründer und Selbständige, die ihre Tätigkeit als Freiberufler beginnen, brauchen eine völlig andere Marketingstrategie als Angehörige gewerblicher Berufe. Das Werbeverbot bedingt hier beim Marketing eine meist völlig andere Vorgehensweise. Das zentrale Element stellen in der Regel Standortanalysen dar, daneben kommen auch sachliche redaktionelle Veröffentlichungen zum Tragen.
Darüber hinaus spielen Förderungen oft eine große Rolle bei der Kalkulation und beim langfristigen Geschäftsaufbau. Selbständige und Existenzgründer in den Freien Berufen können – je nach Berufszugehörigkeit – oft auf hohe und langfristig laufende Förderprogramme zurückgreifen, die als Finanzierung aber meist über die Hausbank beantragt werden müssen. Kompetente Beratung und umfangreiche Informationen sind hier überaus wichtig.
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