Einstiegsgeld
Anspruch auf Einstiegsgeld haben alle Empfänger von ALG II, die aus ihrer Arbeitslosigkeit heraus ein Unternehmen gründen, daneben auch in einigen anderen Fällen, wenn eine Erwerbstätigkeit und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgt.
Einstiegsgeld – Voraussetzungen, Höhe & Dauer
Voraussetzungen: Bei einer selbständigen Tätigkeit ist Voraussetzung, dass diese im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden ausgeübt wird, und dass ein von fachkundiger Stelle genehmigter Businessplan vorliegt.
Dauer: Die maximale Förderungsdauer beträgt 24 Monate, in der Regel wird das Einstiegsgeld aber jeweils zeitlich befristet für 6 Monate oder 12 Monate gewährt, vor jeder neuerlichen Gewährung erfolgt im Allgemeinen eine Bedarfsprüfung. Wenn keine oder eine geringere Bedürftigkeit des Gründers mehr vorliegt, wird das Einstiegsgeld entsprechend eingestellt oder gekürzt. Die Beantragung eines Gründungszuschusses ist darüber hinaus in Einzelfällen möglich.
Höhe: Üblicherweise beträgt der Zuschuss die Höhe von 50% der Regelleistungen des ALG-II-Bezugs, je nach Einzelfall ist aber auch eine Förderung von bis zu 100% der Regelleistung möglich. Das Einstiegsgeld ist eine sogenannte Ermessensleistung, über Höhe und Vergabedauer entscheidet in der Regel der zuständige Fallmanager.
Versicherungen & Zuverdienstgrenzen: Bezieher von Einstiegsgeld sind voll kranken-, renten- und pflegeversichert. Die Zuverdienstgrenzen richten sich nach der Höhe des Gewinns, durchschnittlich dürfen etwa 20-25% des erzielten Gewinns behalten werden, Betriebsausgaben und Gewinn müssen der ARGE gemeldet werden. Mit Wegfall der Bedürftigkeit oder den Voraussetzungen zum ALG-II-Bezug erlischt auch der Anspruch auf Gründungsgeld – das ist insbesondere hinsichtlich der erzielten Gewinne zu beachten.
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