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15. Juli 2020 | Redaktionsteam | merkur-start up

Was Unternehmer jetzt durch die Mehrwertsteuersenkung 2020 beachten sollten?

Die Maßnahmen der Bundesregierung zur Ankurbelung der Wirtschaft aufgrund der Corona-Krise und deren Auswirkungen sind bereits seit Wochen und Monaten angelaufen. Das neue Konjunkturpaket soll insgesamt ein Gesamtvolumen von 130 Milliarden Euro umfassen und das mit verschiedensten Maßnahmen. Auch die Mehrwertsteuersenkung fällt unter dieses Konjunkturpaket und ist mit 20 Milliarden Euro beziffert. Die Senkung der Mehrwertsteuer ist bereits zum 01. Juli 2020 in Kraft getreten. Einige dieser Maßnahmen stellen Unternehmer vor besondere Herausforderungen. Was es mit der Mehrwertsteuersenkung von 01.07.2020 bis 31.07.2020 auf sich hat und was Sie als Unternehmer nun beachten sollten, das wollen wir Ihnen nun genauer erläutern:

Die Mehrwertsteuersenkung – Segen oder Fluch

Die Senkung des Umsatzsteuertarifs wurde von der Bundesregierung innerhalb des Konjunkturpakets beschlossen. Die Senkung betrifft die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.07.2020 und greift für den allgemeinen sowie den ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Das bedeutet ganz konkret, dass die Mehrwertsteuer von 19 % auf 16 % herabgesetzt wird, und die Mehrwertsteuer von 7 % wird für den Zeitraum auf 5 % verringert. Das hat natürlich zur Folge, dass Sie als Unternehmer bei Rechnungsstellungen für Ein- und auch Ausgangsrechnungen die Änderung im Kopf haben sollten und Anpassungen vornehmen. Dafür sollten Sie, falls nötig und möglich, auch mit Ihrem Softwareanbieter oder dem Kassenanbieter Rücksprache halten, dass die nun neu gültigen Steuersätze entsprechend umgesetzt werden.

Sonderregelung für Gastronomen

Für die Gastronomie wurde bereits im April beschlossen, dass der Verzehr von Speisen in den Lokalen nicht mehr wie bisher mit 19 %, sondern in der Zeit von 01.07.2020 bis 30.06.2021 mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % zu besteuern ist.  Momentan ist jedoch noch unklar, ob die Steuersatzsenkung auf 5 % nur bis 31.12.2020 für Gastronomen gilt oder ob diese ausgeweitet wird. Für Getränke gilt allerdings weiterhin der allgemeine Steuersatz, sodass diese für den Zeitraum mit 16 % zu besteuern sind.

Eine Ausnahme ist zu beachten: Tabakwaren werden weiterhin mit 19 % besteuert. Weitere Sonderfälle finden Sie auch im ausführlichen Artikel zum Thema auf Gründerküche.de. 

Für wen bedeutet die Mehrwertsteuersenkung einen Vorteil?

Grundlegend sollen durch die Senkung des Steuersatzes sowohl Privatleute als auch Sie als Unternehmer entlastet werden. Die Bundesregierung hofft zudem, dass Unternehmen die gesenkte Mehrwertsteuer an Privatkunden weitergibt. Daraus würden sich niedrigere Preise und damit eine erhöhte Kauflust bei Verbrauchern ergeben, so die Idee dahinter. Durch diese Maßnahmen wären dann höhere Umsätze und Unternehmensgewinne möglich. Am Ende profitiert die Gesamtwirtschaft und rettet sich auf diese Art und Weise aus der Corona-Krise.

Wie verhält sich das mit der Datum der Rechnungsstellung und der Lieferung der Leistung?

Für die Besteuerung ist der Zeitpunkt der Ausführung einer Lieferung oder Leistung entscheidend. Danach richtet sich die Entstehung der Umsatzsteuer. Das bleibt auch weiter Grundlage und ist nicht von den Änderungen betroffen. Insofern bleiben die folgenden Regelungen bestehen:

  • Lieferungen: Lieferungen sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt. Bei Versand des Gegenstands ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE).
  • Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE).
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe: Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Welche Möglichkeiten gibt es, die Mehrwertsteuersenkung umzusetzen?

Als Unternehmern haben Sie natürlich auch Freiheiten im Bezug auf die Preisgestaltung und jetzt durch die Mehrwertsteuersenkung stehen Ihnen verschiedene Preismodelle zur Verfügung. Es bleibt Ihnen in dem Fall überlassen, wie Sie mit der geminderten Mehrwertsteuer verfahren. Die unterschiedlichen Preismodelle sehen folgendermaßen aus:

  • Vollständige Weitergabe an den Kunden: Wenn Sie die Steuersenkung komplett an Ihre Kunden weitergeben, dann profitieren diese natürlich in erster Linie von den günstigeren Preisen. Sie können jedoch darauf spekulieren und hoffen, dass Ihre Kunden durch die niedrigeren Preise vermehrt kaufen und Ihnen damit höhere Umsätze und Gewinne in der zweiten Jahreshälfte 2020 bescheren.
  • Keine Weitergabe an den Kunden: In diesem Fall profitieren Sie natürlich klar von der Mehrwertsteuersenkung, wenn Sie einfach die Steuersankung einbehalten. So steigen die Umsätze selbst bei gleichbleibenden Verkaufszahlen und Preisen. Auf diese Art und Weise machen Sie sicher mehr Umsatz als wenn Sie die Steuersenkung weitergeben.
  • Stückweite Weitergabe an den Kunden: Das Mischmodell stellt natürlich auch eine Möglichkeit dar, indem Sie nur einen Teil der Steuersenkung weitergeben. So profitieren Kunden von niedrigeren Preisen, Sie behalten jedoch gleichzeitig auch einen Teil der Steuersenkung ein. Die Gewinne fallen bei dieser Variante auch höher aus, als wenn Sie die vollständige Preissenkung umsetzen.
  • Sonderfall der Pflicht-Weitergabe an den Kunden: Es gibt auch hierbei natürlich eine Ausnahme der Regel, denn bei Dauerschuldverhältnissen sind feste Preise vorgegeben. Das betrifft etwa Telefon- oder Energieverträge, denn dort arbeitet man mit festen Nettopreisen, auf die die Mehrwertsteuer aufkalkuliert wird. Die Preise senken sich dann durch die Steuersenkung für den Verbraucher, Sie haben jedoch keine Möglichkeit zur flexiblen Preisgestaltung.