Krisenzeiten und Ausnahmesituationen erfordern Unternehmergeist. Doch das alleine reicht in den meisten Fällen nicht aus, wenn es bereits schlecht um Ihr Unternehmen steht. Wenn Sie bereits laufende Kosten nicht mehr zahlen können und Ihre Liquidität eingebüßt haben, dann bleiben nicht mehr viele Möglichkeiten. Wir wollen auch über den Ernstfall einmal Auskunft geben, sodass Sie bereits früh genug alle Maßnahmen in Sachen Liquiditätsplanung und Krisenmanagement treffen können und auch darüber hinaus bestens gewappnet sind.
Gastronomie und stationärer Handel in Not
Mit der Corona-Krise stehen viele Unternehmen am Rand ihrer Möglichkeiten. Innovatives Krisenmarketing und gutes Liquiditätsmanagement reichen bei einigen leider nicht mehr aus. Die Folgen der vielen Monate und der Lockdowns zeigen sich nun langsam. Viele Betriebe in der Gastronomie sind bereits in Not geraten und hoffen auf Hilfe aus der Überbrückungshilfe. Für viele Betriebe sind die Hilfen aber bereits jetzt zu spät, und die Insolvenz droht. Wir klären auf, wie es dann weiter geht:
Was bedeutet Insolvenz eigentlich?
Mit Insolvenz wird erst einmal nur beschrieben, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig ist und damit die finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Dabei spielt es keine Rolle, was die Zahlungsunfähigkeit verursacht hat. Eine Insolvenz bedeutet außerdem nicht zwangsläufig das Aus für Ihr Unternehmen. Wichtig zu wissen: Gesetzlich regelt die Insolvenzordnung (InsO) das Insolvenzverfahren. Damit wird gewährleistet, dass mehrere Gläubiger des zahlungsunfähigen, insolventen Unternehmens gleichmäßig zufrieden gestellt werden. Es gibt drei Gründe, die ein Insolvenzverfahren notwendigerweise nach sich ziehen:
- Es droht die Zahlungsunfähigkeit: Dieser Fall greift, wenn bereits absehbar wird, dass Sie fälligen Forderungen mit Ihrem Unternehmen nicht nachkommen können.
- Sie sind zahlungsunfähig: Wenn die Zahlungsverpflichtungen, die fällig werden, mehr als 10% Ihrer liquiden Mittel übersteigen und Ihre Liquidität in den nächsten drei Wochen nicht wieder hergestellt werden kann, dann sind Sie zahlungsunfähig.
- Sie sind bereits überschuldet: Im schlimmsten Fall ist es bereits soweit fortgeschritten, dass Ihre Bilanz nicht mehr im Gleichgewicht ist. Das ist eingetreten, sobald die Zahlungsforderungen Ihr Betriebsvermögen übersteigen.
Das Insolvenzverfahren: Antrag und Verfahren
Das Insolvenzverfahren regelt die Abwicklung der offenen Zahlungsforderungen und stellt sicher, dass Gläubiger mit dem restlichen Betriebsvermögen ihre Forderungen erhalten. Dabei gibt es ein vorläufiges und ein ordentliches Insolvenzverfahren. Um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, stellt entweder Ihr Unternehmen selbst oder ein Gläubiger einen Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht.
Beim vorläufigen Verfahren geht es darum, dass erst einmal eine Analyse durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Dieser stellt fest, ob das Vermögen ausreicht und ob der Betrieb weitergeführt werden kann. Danach richtet sich, ob überhaupt ein ordentliches Insolvenzverfahren stattfindet. Reicht das Vermögen nicht aus, dann bleibt es beim vorläufigen Verfahren. Nur mit ausreichendem Betriebsvermögen kann eine Sanierung im eigentlichen Insolvenzverfahren und die Rettung Ihres Unternehmens angestrebt werden.
Das Insolvenzverfahren: Insolvenzverwalter und Ablauf
Das vorläufige Insolvenzverfahren bietet Vorteile für Ihr Unternehmen, denn so werden offenen Zahlungsverpflichtungen erst einmal eingefroren. Es folgt der Einsatz eines Insolvenzverwalters, der sich dann in den drei Monaten nach der Antragstellung auf Insolvenz darum kümmert, wichtige Zahlungsforderungen auszumachen und zu prüfen, ob Ihr Unternehmen weiterhin bestehen und damit weitergeführt werden kann. Dieser Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht und der Gläubigerversammlung eingesetzt und bemüht sich fortan darum, dass der Geschäftsbetrieb weitergeht. Dabei führt der Insolvenzverwalter Gespräche mit Mitarbeitern, Geschäftsführern, Banken, Lieferanten, Dienstleistern und Kunden etc. Sollte der Insolvenzverwalter feststellen, das nicht genügend Betriebsvermögen zur Verfügung steht, dann lehnt das zuständige Gericht den Antrag auf Insolvenz ab. Was dann folgt, trifft die Gläubiger und Ihr Unternehmen gleichermaßen hart. In solch einem Fall wird das Unternehmen ohne Insolvenzverfahren geschlossen, dabei gehen auch die Gläubiger leer aus und erhalten Ihre Zahlungsforderungen nicht.
Reicht das Vermögen aus und besteht das Unternehmen diese Prüfung folgt das ordentliche Insolvenzverfahren, dabei erhält der Insolvenzverwalter alle Rechte des Betriebs. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass dieser die Geschäfte im weiteren Ablauf übernimmt und somit die Sanierung anstreben kann. Dabei wird gemeinsam mit den Gläubigern ein Plan zur Abtragung der Schulden erarbeitet und der Insolvenzverwalter hat die nötigen Entscheidungsrechte.
Der Insolvenz-Sonderfall: Einzelunternehmer
In Sachen Insolvenz stellt der Einzelunternehmer einen Sonderfall dar, denn als natürliche Person, die einen Betrieb führt und geschäftlich tätig ist, gibt es keinen Antragspflicht für die Insolvenz. Das gilt auch für den Fall, sollte einer der oben aufgezählten Situationen eintreffen und Sie finanzielle Engpässe haben. Dabei können Sie zwar einen Insolvenzantrag stellen, sollten aber stattdessen über die alternative Möglichkeit nachdenken. Im Falle eines Antrags auf Insolvenz werden vor allem die Interessen der Gläubiger vertreten, denn als Einzelunternehmer haften Sie in der Regel mit Ihrem privaten Vermögen. Eine bessere Möglichkeit ist im Fall einer drohenden Insolvenz, die Geschäftstätigkeit als Unternehmer einfach einzustellen und Ihr Unternehmen abzumelden. Wenn dann Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, um die Zahlungsforderungen bei Ihnen gelten zu machen, greift die Verbraucherinsolvenz. Der Vorteil dabei ist, die schnelle Entschuldung.
Der Insolvenz-Sonderfall: Kapitalgesellschaft
Neben dem Einzelunternehmer greift auch bei einer Kapitalgesellschaft eine Sonderregelungen für die Insolvenz. Sollten Sie Geschäftsführer einer AG oder GmbH sein, dann ist es sogar Ihre Pflicht, die Insolvenz zu beantragen, denn andernfalls machen Sie sich strafbar. Dabei könnte der Straftatbestand einer Insolvenzverschleppung festgestellt werden. Wenn die Kapitalgesellschaft in Schieflage ist, dann ist es als Geschäftsführer Ihre Aufgabe zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Insolvenz vorliegt. Wenn dies der Fall sein sollte, dann sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Insolvenz einzureichen. Ansonsten drohen Schadensersatzforderungen der Gläubiger zusätzlich zu den bereits bestehenden Zahlungsverpflichtungen und -forderungen.
Bestens gewappnet in die Krise und die Insolvenz
Wichtig ist, dass Sie bereits frühzeitig erkennen, wenn Ihr Unternehmen in die eine Lage gerät, in der Sie Zahlungsforderungen nicht mehr nachkommen können. Bereits diese Vorsicht kann Ihnen helfen. Zudem hilft es Ihnen, wenn Sie gut vorbereitet sind, Fristen kennen und zum gegebenen Zeitpunkt den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Gericht stellen. Damit können Sie dafür sorgen, dass alles rechtmäßig eingehalten wird. Zudem kann dann der Insolvenzverwalter bei der Prüfung des Betriebsvermögens feststellen, ob nicht eine Sanierung bei ausreichendem Betriebsvermögen möglich ist und Ihr Unternehmen so noch gerettet wird. Am besten Sie behalten Ihre Liquidität in der aktuellen Lage gut im Blick und greifen frühzeitig ein, um Schlimmeres abzuwenden. Nur als Einzelunternehmen kann eine Sonderreglung wirksam werden, denn so schützt die Geschäftsaufgabe Ihr Privatvermögen und lässt Sie bestenfalls glimpflich davon kommen.